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Satzung der

 

1. Kaarster Narrengarde Blau-Gold 2000 e.V.

 

(Änderung vom 18.Mai 2016)

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§ 1 Name; Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „1. Kaarster Narrengarde Blau-Gold 2000 e.V.“,
im folgenden Blau-Gold genannt und hat seinen Sitz in Kaarst.

 

2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Neuss, unter Nr. VR 2017 eingetragen.

Der Verein wurde am  03.03.2000 gegründet.

 

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April  und endet am 30. März des nachfolgenden Jahres.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Blau-Gold fördert und pflegt das karnevalistische Brauchtum und sonstige mit dem Karneval zusammenhängende Veranstaltungen.

Hierzu gehören insbesondere:

– Teilnahme als Ehrengarde und Unterstützung des Kaarster Prinzenpaares und des Kaarster Kinderprinzenpaares sofern es das wünscht

– die Durchführung von öffentlichen Karnevalssitzungen zur Pflege und Förderung des familien- und kinderfreundlichen Karnevals.

 

2. Blau-Gold ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

3. Blau-Gold kann sich an Zusammenschlüssen, Vereinen, Gruppen und Organisationen beteiligen, die sich aktiv mit der Medienarbeit befassen. Er kann zudem Mitglied in übergeordneten Verbänden des Karnevals werden.

 

4. Blau-Gold ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral, es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig. Zahlungen für Aufwandsersatz erfolgen, wenn diese:

 

– tatsächlich angefallen sind,

– für die Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind und

– sich in einem angemessenen Rahmen halten.

 

Die Zahlung eines pauschalen Aufwandsersatzes ist möglich, wenn der Erstattungsbetrag die tatsächlich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied der Narrengarde  Blau-Gold  können natürliche  und  juristische  Personen  werden.

Minderjährige Personen können die Mitgliedschaft erwerben, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter die ordentliche Mitgliedschaft besitzt.

 

Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zurichten.

Den Aufnahmeantrag von Minderjährigen hat sein gesetzlicher Vertreter mit zu unterschreiben.

 

2. Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden gem. des Datenschutzgesetzes für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

 

  • Speicherung

  • Bearbeitung

  • Verarbeitung

  • Übermittlung

 

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung  durch  den  Vorstand  ist  nicht  anfechtbar.  Es ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

 

4. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann innerhalb eines Monats die Mitgliederverssammlung angerufen werden, die hiergegen mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

5. Der Aufnahmebewerber entscheidet sich bei Aufnahme für

  • die uniformierte Garde (Gardist).

Für die Dauer des ersten Mitgliedsjahres tritt der Aufnahmebewerber der uniformierten Garde als Gardisten-Anwärter bei

  • die passive Mitgliedschaft

 

6. Die  Mitgliedschaft  endet  durch   Austritt, Ausschluss Tod oder Auflösung der Juristischen Person.

 

 

§ 4 Gardisten

 

Die Gardisten wählen in einer eigenständigen Versammlung ihre Führungsoffiziere und geben sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch Beschluss festgelegt.

Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag. Er ist am 01. April eines jeden Jahres oder bei Aufnahme in den Verein fällig.

 

2. Für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes Mitglied am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

Das Bankeinzugsverfahren kann durch den Schatzmeister angewandt werden.

 

3. Gardisten und Gardisten-Anwärter zahlen neben dem Mitgliedsbeitrag einen weiteren Beitrag, die Höhe des Beitrags regelt die Geschäftsordnung der Gardisten.

 

 

 

 

§ 6 Austritt

 

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat jeweils  zum Ende des Geschäftsjahres.

 

Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Der für das laufende Geschäftsjahr entrichtete Beitrag wir nicht zurück erstattet.

 

 

§ 7 Ausschluss

 

1. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

2. Wichtige Gründe insbesondere sind:

 

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten

  • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten bzw. grobem Verstoß gegen die Beschlüsse, die Satzung oder die Ordnung von Blau-Gold

  • nachhaltigem Verhalten, das Blau-Gold oder dem Karnevalsbrauchtumin schwerwiegender Weise schädigt oder geschädigt hat

  • Rückstand mit fälligem Beitrag mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages nach erfolgloser 2-facher Zahlungsaufforderung

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

 

§ 8 Organe

 

Organe von Blau-Gold sind:

der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

 

§ 9 der Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Geschäftsführer und

  • dem Schatzmeister

 

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

 

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Wahl durch Beschluss.

Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Die Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Wählbar sind nur Gardisten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder.

 

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB  durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1.Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende, vertreten.

 

4. Der Vorstand kann durch Bestellung von beratenden Beisitzern durch Beschluss des Vorstandes erweitert werden.

 

5. Der Vorstand ist für die Aufgaben des Vereins zuständig, soweit

Sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung  

 

Die Mitgliederversammlung  ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist zuständig für und beschließt über:

  • Die Wahl des Vorstandes

  • ​

  • Wahl der

  • Änderung der Satzung

  • Beschlussfassung über Anträge der

  • Auflösung des

  • Aussprache zu allen Punkten der

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per  E-Mail  an das Mitglied erfolgt.  Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes.

 

Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

 

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitglieder-versammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

 

4. Nach Ablauf der Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge (Eil- oder Dringlichkeitsanträge)  können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung  zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung, die dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

 

5. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienen Mitglieder stets beschlussfähig. 

 

6. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. 

 

7. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren  beschließen. 

 

8. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

 

Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Die Prüfung muss in der Regel bis 8 Tage vor der Jahres-hauptversammlung stattfinden.

Hierzu lädt der Schatzmeister ein.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung  Bericht zu erstatten.

Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit gemäß der Abgabenordnung (AO).

Es müssen mindestens zwei Kassenprüfer die Kasse prüfen.

 

9. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und  ist vom 1. Vorsitzenden und dem protokollführenden Geschäfts-führer zu unterschreiben.

Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in das Protokoll bei der jeweils folgenden Mitgliederversammlung.

 

10. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung  vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. 

 

11. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

 

12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn:

  • Das Interesse des Vereins es erfordert oder

  • Von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angebe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Frist (gem. § 10, 2) ist einzuhalten.

 

13. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.

Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

 

§ 11 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung  beschlossen werden.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. Kreis Neuss (Haus der Lebenshilfe Kaarst-Vorst) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 12 Liquidation

 

Sofern die Mitgliederversammlung  nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte  Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

Kaarst, den 18. Mai 2016

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